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Allgemeine Hinweise zur An-, Ab- und Ummeldung einer Wohnung

Auch gut sieben Jahre nach der Einführung des ersten bundeseinheitlichen Meldegesetzes, dem Bundesmeldegesetz (BMG), möchten wir noch einmal in Kürze auf einige Besonderheiten hinweisen und einzelne Paragraphen kurz erläutern.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach § 17 BMG innerhalb von zwei Wochen, unter Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung, nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden, früher betrug diese Frist sieben Tage.
Wer aus einer Wohnung ins Ausland verzieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

Begriff der Wohnung

Eine Wohnung im Sinne dieses § 20 des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gelten auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine, Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Mehrere Wohnungen

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen nach § 21 des Gesetzes zu Ihrer Hauptwohnung zu erklären.
Die Hauptwohnung ist dabei die vorwiegend benutzte Wohnung, der sogenannte Lebensmittelschwerpunkt, also die Wohnung, wo Sie sich die meiste Zeit aufhalten. Eine Nebenwohnung im Sinne des Gesetzes ist jede weitere Wohnung im Inland.
Sie haben der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland Sie haben und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie haben jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Ziehen Sie aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und beziehen keine neue Wohnung, so haben sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Bestimmung der Hauptwohnung nach § 22 BMG

Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.

Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen

Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nach § 32 BMG nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist.
Wenn Sie Ihre alte Wohnung z.B. beim Einzug in ein Pflegeheim beibehalten wollen, können Sie die tun, sollten aber einiges beachten.

  • Diese Entscheidung müssen Sie uns zur Pflege des Melderegisters mitteilen. Dazu nutzen Sie oder Ihr Betreuer bitte diesen Vordruck und schicken ihn inkl. der geforderten Unterlagen an die Landeshauptstadt Magdeburg, Pass- und Meldewesen, ServiceCenter in 39090 Magdeburg oder per Mail an auskunft@ewo.magdeburg.de.
  • Alle Ihre Post wird noch an diese Adresse geliefert und müsste Ihnen nachgeliefert werden.
  • Dies betrifft auch alle behördlichen Schreiben, wie z.B. Wahlunterlagen usw.

Wenn Sie Ihre alte Wohnung aufgeben und Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Wenn Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde dies mitzuteilen.

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